Unter unseren Lesern sind bestimmt einige User dabei, welche Internet per Kabelanschluss von Vodafone nutzen. Bislang war es so, dass Vodafone eine Drosselung der Geschwindigkeit auf 100 Kbit/s vorgenommen hatte, sobald man durch Filesharing-Anwendungen pro Tag ein Datenvolumen von 10 GB überschritt. Für andere Anwendungen wie Streaming galt diese Regelung nicht. Nun hat man aber die AGBs angepasst und die Drosselung verallgemeinert. Je nach Bedarf kann Vodafone nun die Geschwindigkeit drosseln.
Hier einmal ein Auszug aus den aktuellen AGBs von Vodafone Kabel, welche diese Drosselung umfasst, was trotzdem sehr allgemein gehalten ist. Ein Volumen muss man wohl nicht überschreiten. Vodafone entscheidet selbstständig, wann bei wem gedrosselt wird.
- 3. Übertragungsgeschwindigkeit
3.1 Um allen Kunden jederzeit die schnellstmögliche Übertragungsgeschwindigkeit im Breitband-Kabel-netz zu bieten, nutzt Vodafone folgende Verkehrs-Management-Maßnahmen zur Qualitätssicherung: - a) An den Knotenpunkten des Breitbandkabelnetzes werden automatisch Gesamt-Verkehrsvolumen- messungen durchgeführt. Grundsätzlich wird jede Art von Verkehr gleichmäßig durchgeleitet.
- Nur wenn die Gefahr einer Überlastung des Netzes besteht, ist Vodafone berechtigt, in den betroffenen Netzsegmenten den Verkehr zur Sicherung der Servicequalität folgendermaßen zu priorisieren:
- 1) Zeitkritische Anwendungen (z.B. Video-Streaming, Internet-/Videotelefonie, Online-Gaming) erhalten Vorrang vor allen anderen Anwendungen,
- 2) alle anderen Anwendungen (z.B. Internetsurfen, Social Network) haben immer Vorrang vor File-Sharing-Anwendungen (z.B. Peer-to-Peer, One-Click-Hoster und Net-News). Dadurch kann sich in den betroffenen Netzsegmenten die Übertragungsgeschwindigkeit zunächst für diese letztgenannten Anwendungen reduzieren. Lediglich wenn hierdurch Engpässe nicht beseitigt werden können, ist eine Reduzierung der Übertragungsgeschwindigkeit für vorrangig transportierte Anwendungen, nur zuletzt auch für zeitkritische Anwendungen möglich. Diese Maßnahmen beeinträchtigen nicht die Privatsphäre oder den Schutz personenbezogener Daten.
- b) Vodafone behält sich vor, die Maßnahmen nach a) anzupassen, wenn und soweit dies aus tech- nischen Gründen oder aufgrund neuer Anwendungen und/oder derzeit noch nicht absehbaren Nutzungsverhaltens erforderlich ist, um das durch die beschriebenen Qualitätssicherungsmaßnahmen verfolgte Ziel weiterhin erreichen zu können.
- c) Vodafone behält sich zudem vor, Verkehrs-Management-Maßnahmen zur Sicherung der Integrität und Sicherheit des Netzes sowie aufgrund gesetzlicher Bestimmungen erforderliche Maßnahmen z.B. für Katastrophenfälle einzuführen.
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Sieht nach Reaktion auf EU-Verordnung zu Netzneutralität (http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32015R2120&from=de). Die alte 10GB-Regelung war ja schlicht nicht mehr zulässig. Das scheint jetzt eine Umsetzung der Ausnahmefälle unter Art. 3(3) Abs. 3 c) zu sein. Im Erwägungsgrund (15) ist das im Detail erläutert.