Liebe Leute, schaltet eure Gastnetzwerke an! Bei allen Betreiber eines WLAN-Hotspots kommt diese Nachricht wohl sehr gut an. Die Bundesregierung hat mit einem Gesetz ab sofort verabschiedet, dass Hotspot-Anbieter für illegale Downloads der Gäste nicht mehr zahlen müssen. Somit kann eigentlich jeder seinen Gastzugang freischalten und man hat in vielen Bereichen ein freies WLAN.
Es ist zwar nur eine kurze Information, die aber viel bewirken kann. Heute, am 30.06.2017, hat die Bundesregierung die Störerhaftung nun eindeutig abgeschafft. Nachdem letzten Gesetzentwurf blieben viele Fragen offen, wem denn nun die Abmahnung zugeschickt wird – oft war es dann der Betreiber des WLAN Hotspots. Das heute verabschiedete Gesetz soll dafür sorgen, dass die Betreiber von WLAN Hotspots für illegale Downloads und/oder Straftaten im Netzwerk nicht mehr haften. Ebenfalls sollen Privatpersonen und öffentliche Einrichtungen, wie Cafés und Restaurants ihr Gastnetzwerk/Hotspot freischalten, um die freie WLAN-Abdeckung in Deutschland zu fördern.
Viele Routerhersteller bieten solch eine Funktion an. Aktuelle Modelle von TP-Link, Netgear, ASUS und AVM (FRITZ!Box) können ein WLAN-Hotspot unabhängig vom Heimnetz bereitstellen. Somit können Nutzer dieses Netzwerkes nicht auf das Heimnetz oder auf die Oberfläche des Routers gelangen. Seit FRITZ!OS 6.8x können FRITZ!Boxen sogar ein individuelles WLAN-Gastnetzwerk mit Bildern und Text einrichten, sowie die Zustimmung von Nutzungshinweisen verlangen. Info: Eine Vorschaltseite ist aber keine Pflicht!
Hinweis
- Man sollte sich trotzdem im Internet über das Gastnetzwerk informieren und eventuell (was bei vielen Herstellern möglich ist) gewisse Anwendungen und Ports sperren.
- Die abgeschaffte Störerhaftung sagt ebenfalls eindeutig, dass Nutzer nicht mehr „protokolliert“ werden müssen.
- In Ausnahmefällen kann man als Betreiber aufgefordert werden, bestimmte Seiten zu sperren.
Bild: avm.de | Quelle: bundestag.de
> Somit kann eigentlich jeder seinen Gastzugang freischalten und man hat in vielen Bereichen ein freies WLAN.
Jain. Im zweifel müssen illegale Downloadseiten geblockt werden.
Ja das steht ja bei den Hinweisen.
Aber grundlegend für WhatsApp und Co reicht es ?
Haha, man kann den Gastzugang auch mit einem Kinderfilter versehen, dann kann niemand auf böse Stehl-das-Video-Seiten.
Nur, dass die wenigsten Router solch eine Funktion besitzen. In dem Fall darf man das Gast-Netzwerk nach aktueller Regelung dann nicht aktivieren!?
Die Abmahnindustrie schäumt vor Wut.
„Betreiber nun ohne Sorgen“, „Bei allen Betreiber eines WLAN-Hotspots kommt diese Nachricht wohl sehr gut an.“
Sorry, wer das schreibt hat das Gesetz nicht verstanden. Es ist nach wie vor scheiße, und mal wieder ein Trauerspiel das die Politik es nicht fertig gebracht hat, ein lupenreines Gesetz zu verabschieden.
„Das Gesetz wurde nicht nur von der Opposition kritisiert: „Hier werden auf der einen Seite Hürden abgebaut und auf der anderen Seite wieder neue Unsicherheiten für WLAN-Betreiber geschaffen, das ist absurd und inakzeptabel.“, sagte Oliver Süme vom IT-Branchenverband Eco. Anstatt hier eine Lösung zu schaffen, verlagere der Gesetzgeber die Problematik auf eine andere Ebene. Es sei daher damit zu rechnen, dass in der nächsten Legislaturperiode wieder nachgebessert werden muss.“
https://www.golem.de/news/stoererhaftung-abmahnanspruch-abgeschafft-netzsperren-eingefuehrt-1706-128681.html
Also bitte die News nachbessern
Wo bitte ist da jetzt was falsch, nur weil es bei jeder Gesetzesänderung irgendwo immer kritische stimmen gibt?
Ich finde das ist doch endlich mal was positives
Also könnte ich jetzt mein eigenes Gast WLAN nutzen um Rechtsverletzungen zu begehen, weil die Störerhaftung für das eigene WLAN und LAN noch gilt???
Ferner die haben doch trotzdem die gleiche IP Adresse extern im Gast WLAN, welche von den Abmahnungkanzleien ermittelt wird.
noch ein Pferdefuß:
„Dementsprechend sieht der Gesetzentwurf in § 7 Abs. 4 S. 3 vor, Diensteanbieter von vor- und außergerichtlichen Kosten zu befreien. Ein Kostenrisiko besteht danach allein für die Gerichtskosten. Dieses realisiert sich nur dann, wenn der Rechtsinhaber als Kläger den Zivilprozess gewinnt. Die Kostenverteilung folgt den zivilprozessualen Grundsätzen. Die Bundesregierung sieht insoweit keinen Bedarf, die „rechtzeitige Erfüllung“ eines Anspruchs zu präzisieren. Wann ein Anspruch „rechtzeitig erfüllt“ ist bzw. ab wann ein Zugangsanbieter im Sinne der §§ 91 ff. ZPO Anlass zu Klage gibt, richtet sich ferner nach dem konkreten Einzelfall.“
bedeutet die Abmahnung kann nicht mehr erfolgen, stattdessen können die Abmahnkanzleien Klagen und der Beklagte kann die Kosten tragen wenn er den Prozess verliert.
Schöne Neuigkeiten!
Gilt das auch für den Fall, dass ich ein Gast-WLAN daheim mit Kennwort geschützt habe, oder fällt das dann automatisch in eine andere Kategorie und damit unter einen anderen Paragrafen?
Eigentlich schon. Ich zitiere mal Drucksache 18/13010:
PS: Ich konnte auch nirgends finden, dass Privatpersonen ausgeschlossen sind.